Satzung des Förderkreises

§ 1     Name und Sitz

1. Der Verein führt den Namen „Förderkreis des Heinrich-Schütz-Chores Aachen e.V.“.
2 Der Verein hat seinen Sitz in Aachen.

 

§ 2     Zweck des Vereins

1. Zweck des Vereins ist die Förderung und Pflege der Vokalmusik. Der Verein soll mithelfen, die Voraussetzungen für die kirchenmusikalischen Darbietungen durch den Heinrich-Schütz-Chor Aachen (Chor der Evangelischen Kirchengemeinde Aachen, Gemeindebereich Aachen-Nord) zu schaffen. Er verfolgt damit unmittelbar kulturelle Ziele.
2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
  a. Pflege geistlicher und weltlicher Vokalmusik vom Beginn der Mehrstimmigkeit bis zur Neuzeit.
  b. Besondere Pflege der vokalen Kirchenmusik des 17. und 18. Jahrhunderts (Motetten, Kantaten, Messen, Passionen, Oratorien).
  c. Veranstaltung von Wochenendkursen für Chormusik.
  d. Durchführung verschiedener Veranstaltungsformen kirchlicher Chorarbeit.

 

§ 3   Gemeinnützigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Alle dem Verein zufließenden Mittel sind für die Erfüllung der in dieser Satzung gegebenen Zwecke zu verwenden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben beim Ausscheiden, bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinerlei Anspruch auf das Vereinsvermögen.  Durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen darf niemand begünstigt werden.

§ 4  Mitgliedschaft

1. Mitglieder können mit Eingang der schriftlichen Beitrittserklärung beim Vorstand natürliche und juristische Personen werden, die bereit sind, die Aufgaben des Vereins zu fördern und sich zur Zahlung des Mitgliedsbeitrags schriftlich verpflichten. Durch Beschluss des Vorstands kann der Beitritt abgelehnt werden
2. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss des Mitglieds. Kündigung der Mitgliedschaft ist unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen zum Schluss des Kalenderjahres gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären. Mitglieder des Vereins, die ihren Verpflichtungen nicht nachkommen oder in sonstiger Weise den Vereinsinteressen zuwiderhandeln, können durch den Vorstand kraft einstimmigen Beschlusses, der schriftlich begründet werden muss, ausgeschlossen werden. Gegen den Beschluss ist Berufung an die Mitgliederversammlung möglich. Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen oder Spenden ist ausgeschlossen.

 

 

 

 

 

 

 

§ 5    Beitrag, Geschäftsjahr

1. Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe der Beiträge setzt die Mitgliederversammlung fest. Die Beiträge sind bis zum 01.04. eines jeden Kalenderjahres zu entrichten. Die Höhe des Beitrages kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung neu festgesetzt werden.
2. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§ 6    Organe
         Organe des Vereins sind:

1. Der Vorstand
2. Die Mitgliederversammlung

 

 

§ 7    Der Vorstand

1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
  a. der/dem 1. Vorsitzenden
  b der/dem 2. (stellvertretenden) Vorsitzenden
  c. der/dem Schriftführer/in
  d. der/dem Schatzmeister/in
  e. einer/einem Beisitzer/in (Chorleiter/in des Heinrich-Schütz-Chores)
2. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung einzeln gewählt. Die Abstimmung erfolgt durch Handzeichen, wenn nicht 1/4 der Anwesenden schriftliche Abstimmung verlangt.
3. Der Vorstand wird für die Dauer von drei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Mehrmalige Wiederwahl ist zulässig.
4. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, so wählt die Mitgliederversammlung für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds ein Ersatzmitglied.
5. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die unter § 7 Nr. 1 Buchstabe a-e dieser Satzung genannten Vorstandsmitglieder. Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam zur Vertretung des Vereins berechtigt, von denen eines der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende sein muss.
6. Der Vorstand hat u.a. folgende Aufgaben:
  a. Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung
  b. Einberufung der Mitgliederversammlung
  c. Erstellung eines Jahresberichts in schriftlicher Form
  d. Aufstellung eines Haushaltsplanungsentwurfes für jedes Geschäftsjahr, Abwicklung der Buchführung, Erstellung des Jahresabschlusses in schriftlicher Form
. e. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
  f. Beschlussfassung über Streichung und Ausschluss von Mitgliedern.
7. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung einberufen werden. Die Einberufungsfrist beträgt eine Woche. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Die in den jeweiligen Stimmen für bestimmte Aufgaben (z. B. Führen der Anwesenheitsliste, Unterstützung des Chorleiters bei der Terminplanung etc.) zuständigen Stimmsprecher können auf Wunsch des Vorstands an den Sitzungen teilnehmen.
8. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit ist ein Beschluss nicht zustande gekommen. Über jede Vorstandssitzung ist vom Schriftführer/von der Schriftführerin ein Protokoll anzufertigen, das auch vom Vorsitzenden/von der Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
9. Satzungsänderungen, die von Behörden oder Gerichten verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus beschließen.

 

§ 8     Ordentliche Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt. Sie wird vom Vorstand durch Einladung an die Mitglieder schriftlich einberufen. Die Einberufung muss mindestens zwei Wochen vor dem Termin der Versammlung erfolgen und die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung enthalten.

§ 9     Aufgaben der Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
  a. Diskussion inhaltlicher Fragen des Arbeitsprogrammes
  b. Entgegennahme des Jahresberichts, des Jahresabschlusses und des Berichts der Kassenprüfer
  c. Entlastung des Vorstandes
  d. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
  e. Neuwahl des Vorstandes und ggf. Abwahl von Vorstandsmitgliedern
  f. Wahl von zwei Kassenprüfern
  g. Beschlussfassung über Satzungsänderungen
  h. Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und der Mitglieder
  i. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden und, sollte dieser verhindert sein, von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.
3. Jede ordnungsgemäß eingeladene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig
4. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Stimmrechtsvollmacht ist ausgeschlossen. Bei Stimmengleichheit ist ein Beschluss nicht zustande gekommen. Bei Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins ist eine Stimmenmehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder erforderlich.
5. Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter/von der Versammlungsleiterin und dem Protokollführer/der Protokollführerin zu unterzeichnen ist. Es enthält folgende Feststellungen: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Anzahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, Verhandlungsgegenstände und Beschlüsse, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen ist der genaue Wortlaut anzugeben.
6. Anträge an die Mitgliederversammlung aus der Reihe der Mitglieder sind in der Regel acht Tage vor Zusammentritt der ordentlichen Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich einzureichen. Der Versammlungsleiter hat dann zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Weitere Anträge können unmittelbar nach Eröffnung der Sitzung gestellt werden. Über die Aufnahme in die Tagesordnung entscheidet die Mitgliederversammlung.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

§ 10   Außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Auf schriftliches Verlangen mindestens 1/4 der Mitglieder muss der Vorstand unter Angabe des vorgeschlagenen Grundes eine Mitgliederversammlung einberufen. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Bestimmungen über die ordentliche Mitgliederversammlung.
 

§ 11   Verwendung des Vereinsvermögens bei Auflösung

Im Falle der Auflösung, Aufhebung oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks des Vereins erhalten die Mitglieder keine Rückzahlungen. Das nach Abwicklung vorhandene Vermögen des Vereins geht in den Besitz der Evangelischen Kirchengemeinde Aachen, Gemeindebereich Aachen-Nord, über, die das Vermögen für die Arbeit des Heinrich-Schütz-Chores zu verwenden hat. Sollte zu diesem Zeitpunkt der Heinrich-Schütz-Chor nicht mehr bestehen, hat die Evangelische Kirchengemeinde Aachen, Gemeindebereich Aachen-Nord die Mittel für kirchenmusikalische Zwecke zu verwenden.
 

§ 12   Inkrafttreten der Satzung

Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 01.08.1991 beschlossen. Sie tritt in Kraft, sobald der Verein in das Vereinsregister beim Amtsgericht Aachen eingetragen ist.
 

Zusatzbemerkung: In dieser Fassung der Satzung sind die Änderungen, die in Mitgliederversammlung am 30.03.2006 beschlossen wurden, berücksichtigt. Diese Änderungen wurden am 07.07.2006 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Aachen eingetragen.

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